Rechtsprechung
LG Hamburg, 17.06.2010 - 307 O 152/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Gewillkürte Prozessstandschaft: Schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers bei Erhebung einer so genannten "Sammelklage" in der Form der "objektiven Klagehäufung durch Forderungsabtretungen"
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Prozessstandschaft bei Einziehungsermächtigung
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 17.06.2010 - 307 O 152/09
- OLG Hamburg, 25.05.2011 - 13 U 127/10
Papierfundstellen
- ZIP 2010, 2532 (Ls.)
- WM 2010, 1412
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86
Geltendmachung von zur Konkursmasse gehörenden Rechten durch den Gemeinschuldner
Auszug aus LG Hamburg, 17.06.2010 - 307 O 152/09
Denn jedenfalls fehlt dem Kläger die Prozessführungsbefugnis für die mit der vorliegenden Klage im Wege der gewillkürten Prozessstandhaft verfolgten Schadensersatzansprüche, die eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist (siehe nur BGHZ 100, 217, 219) und deswegen von Amts wegen zu prüfen ist. - BGH, 15.11.1984 - III ZR 115/83
Abtretung - Inkassozession - Einziehungsermächtigung - Abgrenzung - Begriff der …
Auszug aus LG Hamburg, 17.06.2010 - 307 O 152/09
Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen einer Einziehungsermächtigung und einer Inkassozession vom 15. November 1984 (WM 1985, 613 ff.) richtet sich diese Abgrenzung im wesentlichen danach, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Geschäfts die Beteiligten die überschießende Außenstellung des Treuhänders wollen und hinnehmen können - dann Inkassozession - oder, ob die uneingeschränkte Auskehrung des eingezogenen Betrages an den Zedenten das eigentliche Ziel der Auskehrung ist - dann Einziehungsermächtigung - (…BGH a. a. O. unter 2. a) a. E. m. w. N.).
- OLG Hamburg, 25.05.2011 - 13 U 127/10
Zivilverfahren: Berücksichtigungsfähigkeit eines Parteiwechsels
Auf die Berufung der Kläger zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.06.2010, Az. 307 O 152/09, abgeändert: Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger zu 2 eine Forderung aus abgetretenem Recht der Frau J... in Höhe von ? 5.100,- Zug-um-Zug gegen Rückübertragung von 5 Stücken des Zertifikates "Bonus Express Defensiv" (ISIN: DE 000A0S1160) geltend macht.1.) Unter Abänderung des am 17.06.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg (Az. 307 O 152/09) wird die Beklagte verurteilt an den Kläger zu zahlen:.
- LG Hamburg, 12.11.2010 - 330 O 127/10 Die Beklagte führt weiter unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 307 O 152/09 aus, es ergebe sich bei Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen, dass hier keine Inkassozession, sondern eine Einziehungsermächtigung vorliege.
Der ehemalige Kläger hatte Grund zum Zweifel an der Zulässigkeit nicht nur aufgrund der Rechtsausführungen der Gegenseite, sondern gerade auch wegen des gegen ihn ergangenen Prozessurteils der Ziviikammer 7 des Landgerichts Hamburg vom 17.06.2010 (307 O 152/09, WM 2010, 1412 ff.}, in dem in einem vergleichbaren Fall eine Einziehungsermächtigung angenommen und die Prozessführungsbefugnis.